Ein Richterhammer und 50-Euro-Scheine als Symbole für das Risikobegrenzungsgesetz

Das Risikobegrenzungsgesetz: Mehr Schutz für Kreditnehmer

Im Rahmen der weltweiten Wirtschaftskrise, die 2008 einsetzte, kam es verstärkt zu Forderungsverkäufen von Banken. Die Kreditinstitute bündelten Forderungen und verkauften an Fonds, denen es vor allem um eine schnelle Verwertung der Immobilien ging, wenn die Schuldner nicht zahlten. In der Folge verloren vor allem in den USA zahlreiche Menschen ihre Immobilie. In Deutschland reagierte der Gesetzgeber mit dem Risikobegrenzungsgesetz zum Schutz der Kreditnehmer.

Was ist das Risikobegrenzungsgesetz?

Das Risikobegrenzungsgesetz wurde im Jahr 2008 verabschiedet. Vor Einführung des Gesetzes konnten Darlehensgeber Forderungen an Dritte veräußern, ohne dass der Kreditnehmer davon Kenntnis erlangte. Einige Banken nutzten diese Möglichkeit, um sich von Krediten mit Rückständen zu trennen. Die Käufer dieser Forderungen leiteten häufig unvermittelt die Zwangsvollstreckung ein. Um dem entgegenzuwirken, trat am 19.8.2008 das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) in Kraft. Dazu wurden im Bürgerlichen Gesetzbuch und in der Zivilprozessordnung verschiedene Anpassungen vorgenommen.

Welchen Zweck hat das Risikobegrenzungsgesetz?

Das Risikobegrenzungsgesetz schützt bei Baufinanzierungen den Kreditnehmer vor nachteiligen Forderungsverkäufen.

Mit dem Gesetz wird sichergestellt, dass Darlehensnehmer auch bei einem Forderungsverkauf vor willkürlichen und unrechtmäßigen Zwangsmaßnahmen geschützt sind. Im Besonderen zielt das Gesetz auf den Kreditverkauf an Finanzinvestoren ab.

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Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz?

Grundsätzlich ist der Forderungsverkauf weiterhin möglich, der Kunde muss aber bereits bei Vertragsabschluss auf diese Möglichkeit hingewiesen werden. Sollte der Kreditgeber die Forderung an einen Dritten abtreten, ist der Darlehensnehmer unverzüglich zu unterrichten.

Neben den genannten Informationen bezüglich eines Gläubigerwechsels gibt es weitere Pflichten für den Kreditnehmer. Nachfolgend sind die wichtigsten aufgeführt.

  • Handelt es sich um einen Kreditvertrag mit einem festen Zinssatz, ist der Darlehensnehmer spätestens 3 Monate vor Ablauf darüber zu informieren, ob die Bank zu einer Prolongationsvereinbarung bereit ist. Auch die Konditionen für die Weiterführung des Kreditvertrags sind zu nennen.
  • Ein Kündigungsrecht besteht nur, wenn der Darlehensnehmer bei seiner Baufinanzierung mit mindestens 2 aufeinanderfolgenden Raten im Rückstand ist und mit mindestens 2,5 Prozent der Darlehenssumme in Verzug ist.
  • Eine Verwertung der Grundschuld und die Einleitung der Zwangsversteigerung ist erst nach einer Frist von 6 Monaten nach Kündigung des Darlehens möglich. Leitet die Bank die Zwangsversteigerung unberechtigt ein, hat der Darlehensnehmer Anspruch auf Schadenersatz.

Fazit: Risikobegrenzungsgesetz bietet Kreditnehmern Sicherheit

Mit dem Risikobegrenzungsgesetz sorgt der Gesetzgeber für mehr Sicherheit bei einer Baufinanzierung. Kreditnehmer müssen über die Möglichkeit eines Forderungsverkaufs informiert werden, was vor Einführung des Gesetzes nicht der Fall war. Schuldner haben so direkt bei Vertragsabschluss die Option, den Kreditverkauf auszuschließen oder sich einen Anbieter zu suchen, der auf den Forderungsverkauf verzichtet. Wer seine Raten pünktlich bezahlt und nicht in Rückstand gerät, muss sich jedoch in der Regel keine Gedanken über negative Folgen durch einen Kreditverkauf machen.

Bildnachweis: RomanR / Shutterstock.com

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