Mit dem Lastenzuschuss lässt sich Geld sparen

Lastenzuschuss: Wohngeld für Hausbesitzer

Mit dem Wohngeld greift der Staat einkommensschwachen Haushalten unter die Arme. Ziel ist es, ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen zu sichern. Eine Besonderheit des Wohngelds besteht darin, dass die Förderung nicht nur Mietern, sondern auch Immobilieneigentümern zusteht. Haben Sie sich bei der Baufinanzierung übernommen oder sind Sie in eine finanzielle Notlage geraten und können Sie Ihre Kreditraten nicht mehr tilgen, steht Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld in Form eines Lastenzuschusses zu.

Was ist der Lastenzuschuss?

Beim Wohngeld handelt es sich um ein staatliches Fördermittel, das Bund und Länder jeweils zur Hälfte zahlen. Die Förderung steht einkommensschwachen Haushalten zu, die zwar Geld verdienen, aber nicht genug, um angemessen und familiengerecht zu wohnen. Mieter bekommen Wohngeld in Form eines Mietzuschusses, während Immobilieneigentümer einen sogenannten Lastenzuschuss erhalten. Da Wohngeld das eigene Wohnen fördern soll, müssen Hausbesitzer selbst in der Immobilie leben, um anspruchsberechtigt zu sein.

Als Immobilieneigentümer können Sie den Lastenzuschuss für die folgenden zuschussfähigen Belastungen beantragen:

  • Ausgaben für Zinsen und Tilgung von Immobilienkrediten, die dem Bau, dem Erwerb oder der Verbesserung von Wohneigentum dienen
  • Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten
  • Grundsteuer
  • Sonstige Grundbesitzabgaben
  • Versicherungsbeiträge, die dem Eigenheim dienen
  • Heizkosten
  • Verwaltungskosten

Wem steht der Lastenzuschuss zu?

Der Lastenzuschuss steht Immobilienbesitzern mit einem geringen Einkommen zu. Allerdings gelten noch einige weitere Voraussetzungen: So darf beispielsweise keine Transferleistung bezogen werden, welche die Wohnkosten bereits abdeckt. Wer etwa Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung im Alter erhält, kann nicht zusätzlich Wohngeld beantragen.

Antragsberechtigt sind:

  • Eigentümer einer Eigentumswohnung
  • Eigentümer eines Eigenheims
  • Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (eine Wohnung muss selbst bewohnt sein)
  • Eigentümer einer Kleinsiedlung
  • Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung
  • Inhaber von Dauerwohnrechten
  • Inhaber von Nießbrauchrechten
  • Erbbauberechtigte
  • Inhaber einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle

Die Antragsberechtigung entfällt für:

  • ALG-II-Bezieher
  • Bezieher von Sozialgeld
  • Bezieher von Grundsicherung im Alter
  • Bezieher von Transferleistungen (z. B. Verletztengeld, Übergangsgeld)

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Welche Voraussetzungen gelten für den Lastenzuschuss?

Wenn Sie zu einer der oben genannten Gruppen zählen, sind Sie grundsätzlich anspruchsberechtigt. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass Sie den Lastenzuschuss am Ende auch erhalten. Hierzu müssen weitere Bedingungen erfüllt werden.

Ausschlaggebend für den Lastenzuschuss sind 3 Faktoren:

  • Anzahl der anspruchsberechtigten Haushaltsmitglieder
  • Gesamteinkommen der anspruchsberechtigten Haushaltsmitglieder
  • Höhe der finanziellen Belastung durch die Immobilie

Anspruchsberechtigte Haushaltsmitglieder

Zunächst müssen Sie herausfinden, wie viele anspruchsberechtigte Haushaltsmitglieder in Ihrem Haushalt leben. Werfen Sie hierzu wieder einen Blick auf die Auflistung weiter oben: Wer anspruchsberechtigt ist, wird als Haushaltsmitglied gewertet. Wer keinen Anspruch hat, wird nicht gezählt.

Beispiel: Sie leben gemeinsam mit Ihrem Partner in einer Eigentumswohnung, die Sie aktuell noch abbezahlen. Ihr Partner bezieht Hartz IV, weshalb ihm kein Wohngeld zusteht. Er zählt entsprechend auch nicht zu den anspruchsberechtigten Haushaltsmitgliedern. Das bedeutet, dass Sie beim Wohngeldantrag nur ein Haushaltsmitglied – sich selbst – angeben müssen. Da die Hartz-IV-Zahlung Ihres Partners jedoch bereits einen gewissen Betrag für Wohnen beinhaltet, können Sie in diesem Fall auch nicht die gesamte Kreditrate angeben, sondern nur die Hälfte der Kosten.

Ermittlung des Gesamteinkommens

Auch die Ermittlung des Gesamteinkommens ist leider alles andere als einfach. Denn hier wird nicht standardmäßig auf Brutto- oder Nettoeinkommen zurückgegriffen. Das Gesamteinkommen für den Lastenzuschuss berechnen Sie stattdessen wie folgt:

Ermitteln Sie alle steuerpflichtigen Einkünfte sowie alle steuerfreien Einnahmen. Auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen zählen dazu. Im Anschluss können Sie Ihre Werbungskosten sowie weitere Posten wie etwa die Kosten für Kinderbetreuung abziehen. Wenn Sie Unterhalt zahlen, ziehen Sie auch diesen von Ihrem Einkommen ab. Schließlich werden auch etwaige Freibeträge berücksichtigt: Sind Sie beispielsweise alleinerziehend und lebt das Kind bei Ihnen im Haushalt, steht Ihnen ein Freibetrag von 1.320 Euro pro Jahr zu.

Ihr Gesamteinkommen darf bestimmte Obergrenzen nicht überschreiten, wenn Sie Wohngeld für Ihr Eigenheim beantragen möchten. Wo diese Obergrenze angesetzt ist, hängt von 2 Faktoren ab:

  • Anzahl der anspruchsberechtigten Haushaltsmitglieder
  • Regionale Mietstufe

Den genauen Wert können Sie diesen beiden Angaben der Mietstufentabelle des Bundesinnenministeriums in Kombination mit der Einkommensgrenztabelle entnehmen. München zählt zum Beispiel zur Mietstufe VII: Leben in Ihrem Haushalt 2 anspruchsberechtigte Menschen, dürften Sie maximal 1.581 Euro verdienen, um den Lastenzuschuss beantragen zu können. Das ländliche Baiersbronn hingegen zählt zur Mietstufe I. Bei 2 Haushaltsmitgliedern dürften Sie hier nur 1.295 Euro verdienen. Lassen Sie sich übrigens von dem Begriff „Mietstufe“ nicht verwirren: Er ist auch für Immobilieneigentümer relevant und dient lediglich dazu, die Kosten für Wohnen in den jeweiligen Regionen grob zu beziffern.

Höhe der finanziellen Belastung

Zuletzt ist es für die Wohngeldbehörde auch noch relevant, wie hoch Ihre monatliche Kreditrate ausfällt. Finanzieren Sie beispielsweise mit Ihrem geringen Einkommen eine Luxusimmobilie, wird das Wohngeldamt Ihren Antrag vermutlich ablehnen. Die Immobilie und die damit einhergehende finanzielle Belastung müssen immer im Rahmen sein.

Da auch diese Werte wieder von der Anzahl der anspruchsberechtigten Haushaltsmitglieder abhängen, entnehmen Sie die jeweils geltenden Obergrenzen am besten wieder den Mietstufen- und Wohngeldtabellen des Bundesinnenministeriums. Um zu den vorherigen Beispielen zurückzukommen: Die maximale Kreditrate des 2-Personen-Haushalts aus München darf bei 785,60 Euro liegen, wohingegen die Kreditrate der Familie aus Baiersbronn lediglich 427,60 Euro betragen darf.

Tipp
Auch wenn es auf den ersten Blick so scheint, als würden Sie zu viel verdienen oder als würde Ihre Kreditrate zu hoch sein, kann sich ein Antrag lohnen. Die vielen Freibeträge und Abzüge können schnell dafür sorgen, dass die Werte unter die entsprechenden Grenzen fallen und Sie den Zuschuss erhalten. Bedenken Sie auch, dass der Wohngeldantrag zwar mit einem hohen Aufwand einhergeht, aber nicht mit Risiken. Es schadet also nicht, im Zweifelsfall einen Antrag zu stellen. Sie haben keine negativen Folgen zu befürchten, wenn Ihr Antrag abgelehnt wird.

Lastenzuschuss berechnen: Wie hoch fällt die Förderung aus?

Ebenso komplex wie die Voraussetzungen für den Lastenzuschuss ist auch dessen Berechnung: Es gibt keine speziellen Formeln, anhand derer Sie Ihren Wohngeldbetrag vorab kalkulieren können. Lediglich der Wohngeldrechner des Bundesinnenministeriums hilft dabei, ein erstes Gefühl für die Höhe der Zulage zu erhalten.

Beispiele:

  • Ein 2-Personen-Haushalt aus Berlin (beide Personen anspruchsberechtigt) verdient pro Monat 1.100 Euro und zahlt damit einen Immobilienkredit in Höhe von 700 Euro pro Monat ab. Dem Haushalt steht Wohngeld in Höhe von 221 Euro zu.
  • Eine 3-köpfige Familie aus Köln verfügt aktuell lediglich über 900 Euro im Monat, die Immobilienkreditrate beträgt 800 Euro. Ihr steht monatlich Wohngeld in Höhe von 561 Euro zu.
  • Ein Rentner aus Moers erhält Rente in Höhe von 900 Euro. Das Eigenheim ist zwar abbezahlt, doch ist noch ein kleiner Kredit für die letzte Instandhaltung offen. Die monatliche Rate beträgt 350 Euro. Dem Rentner steht ein monatlicher Wohngeldzuschuss in Höhe von 49 Euro zu.

Wie hoch der Lastenzuschuss in Ihrem Fall ausfallen wird, wird sich erst herausstellen, wenn Sie den Bescheid der Wohngeldbehörde in den Händen halten. Der Betrag wird jeweils individuell berechnet. Auch die Angaben aus dem Wohngeldrechner des Bundesinnenministeriums sind nicht verbindlich, sondern dienen lediglich der ersten Orientierung.

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Lastenzuschuss beantragen: So geht’s!

Den Wohngeldantrag müssen Sie beim Wohngeldamt der jeweiligen Gemeinde stellen. Es empfiehlt sich, einen persönlichen Termin zu vereinbaren, da der Sachbearbeiter Ihre Unterlagen so gemeinsam mit Ihnen durchsehen kann. Die Anträge für Wohngeld finden Sie für gewöhnlich online. Füllen Sie diese am besten zu Hause aus und bringen Sie die Dokumente ausgefüllt zum Termin mit.

Checkliste: Diese Unterlagen benötigen Sie für den Wohngeldantrag

Verdienstbescheinigung
Aktuelle Gehaltsabrechnung (bzw. Einkommensteuerbescheid oder Gewinn- und Verlustrechnung bei Selbstständigen)
Bei Rentnern: Rentenbescheid
Bei Arbeitslosengeldempfängern: ALG-I-Bescheid
Nachweise zu Lohnersatzzahlungen wie Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld
Nachweis über sonstige Einkünfte (z. B. aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen)
Nachweis über Unterhaltsansprüche
Darlehensvertrag
Nachweis über Zins- und Tilgungsleistungen
Hausgeldabrechnungen

Das Wohngeldamt wird Ihren Antrag im Anschluss detailliert durchsehen und Ihnen im besten Fall den Bewilligungsbescheid zusenden. Dort ist vermerkt, wie hoch das Wohngeld in Ihrem Fall ausfällt. Der Lastenzuschuss wird Ihnen ab dem Monat ausgezahlt, in dem Sie das Wohngeld für Ihr Eigenheim beantragt haben.

Im Falle einer Ablehnung Ihres Wohngeldantrages können Sie Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Wie das funktioniert und was Sie dabei beachten müssen, können Sie in der dem Bescheid beiliegenden Rechtsbehelfsbelehrung nachlesen. Das Wohngeldamt ist dann dazu verpflichtet, Ihren Antrag erneut zu prüfen. Wird der Antrag ein zweites Mal abgelehnt, bleibt Ihnen nur noch der Gang vor Gericht. Dieser ist jedoch meist mit hohen Kosten verbunden, weshalb Sie sich diesen Schritt gut überlegen sollten.

Dauer des Wohngeldanspruchs: Wie lange wird der Lastenzuschuss gezahlt?

Wohngeld wird im Allgemeinen für einen Zeitraum von 12 Monaten bewilligt. Hat sich Ihre Situation nicht geändert, müssen Sie den Lastenzuschuss erneut beantragen. Um Förderlücken zu vermeiden, sollten Sie den neuen Antrag mindestens 2 Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums stellen.

Wichtig: Wenn sich während des Bewilligungszeitraums etwas an Ihrer Situation ändert, müssen Sie dies unmittelbar dem Wohngeldamt mitteilen. Erhalten Sie beispielsweise eine Gehaltserhöhung oder ziehen Personen aus Ihrem Haushalt aus, hat dies direkte Auswirkungen auf Anspruch und Höhe der Förderung. Verstoßen Sie gegen Ihre Mitteilungspflicht, müssen Sie mit hohen Rückforderungen rechnen.

Fazit: Lastenzuschuss als Finanzspritze für einkommensschwache Hauseigentümer

Zwar sind die Voraussetzungen für und die Berechnung von Wohngeld alles andere als einfach, doch sollten Sie sich davon nicht abschrecken lassen. Zahlen Sie einen Immobilienkredit ab, den Sie aufgrund Ihres geringen Einkommens gerade so stemmen können, sind Sie eventuell anspruchsberechtigt. Grundsätzlich gilt dabei: Es kann nicht schaden, einen Antrag zu stellen. Das Wohngeldamt wird diesen im Detail prüfen und Ihnen dann mitteilen, ob Ihnen der Lastenzuschuss zusteht und wie hoch die Förderung ausfällt.

Bildnachweis: Denphumi / Shutterstock.com

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