Wer ein Haus oder eine Eigentumswohnung kauft – beispielsweise über ein Annuitätendarlehen oder eine andere Form der Baufinanzierung –, ist trotz des unterschriebenen Kaufvertrages nicht automatisch auch der neue Eigentümer der Immobilie. Stattdessen muss der Käufer die Umschreibung des Objektes im Grundbuch abwarten. Um zu verhindern, dass der Verkäufer während dieser Phase plötzlich doch an einen anderen Interessenten verkauft (weil dieser beispielsweise dazu bereit ist, einen höheren Kaufpreis zu bezahlen), nutzt der Notar die sogenannte Auflassungsvormerkung.
Eine Auflassungsvormerkung schützt den Käufer einer Immobilie davor, dass der Verkäufer das Haus oder die Wohnung unerwartet doch an einen anderen Interessenten verkauft. Um das Kaufvorhaben und die damit verbundene interessensgerechte Abwicklung des Geschäftes zu schützten, lässt der Notar die Auflassung im Grundbuch vormerken, um dem Käufer seinen Anspruch auf die finale Eigentumsübertragung zu sichern. Diese Vorgehensweise ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (kurz BGB) unter dem Punkt “Liegenschaftsrecht” festgelegt.
Was ist der Unterschied zwischen der Auflassung und einer Auflassungsvormerkung?
Die beiden Begriffe klingen nicht nur ähnlich, sondern stehen auch im direkten Zusammenhang. Bei der Auflassung handelt es sich um die finale Eintragung ins Grundbuch. Sobald der Grundbucheintrag vorgenommen wurde, gilt der Käufer endgültig als neuer Eigentümer der Immobilie und des dazugehörigen Grundstückes. Da sich diese Eintragung, die von den Mitarbeitern des Grundbuchamtes vorgenommen wird, in einigen Fällen jedoch um bis zu acht Wochen verzögern kann, muss der Notar des Käufers die Auflassung beim Grundbuchamt vormerken. In diesem Fall spricht man von der sogenannten Auflassungsvormerkung.