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I

Immobilie
Unbebautes oder bebautes Grundstück, bei bebauten Grundstücken einschließlich der darauf errichteten Gebäude.

K

Konditionen
Bedingungen, zu denen ein Darlehensgeber bereit ist, ein Darlehen zur Verfügung zu stellen. Im Allgemeinen rechnet man hierzu Nominalzins, Auszahlungskurs, Dauer der Zinsfestschreibung, Tilgungssatz und Tilgungsbeginn, Bearbeitungsgebühren, Schätzkosten, Bereitstellungszinsen und Teilauszahlungszuschläge. Nur aus dem sorgfältigen Vergleich aller Einzelkonditionen lässt sich ermitteln, ob ein Darlehensangebot preisgünstiger als ein anderes ist.

Konditionenanpassung
siehe Prolongation

L

Lageplan (amtlicher)
bei den Katasterämtern (Liegenschaftsämtern) geführte Verzeichnisse mit den Informationen über Form, Lage des Baukörpers, angrenzende Grundstücke eines Grundstückes.

Lebensversicherungshypothek
Kurzbezeichnung für endfällige bzw. tilgungsfreie Darlehen, die am Ende der Laufzeit auf einen Schlag durch die Ablaufleistung einer Kapitallebensversicherung getilgt werden. Ausführlichere Informationen hierzu finden Sie auch unter der Rubrik Baufinanzierung - Darlehensvarianten.

M

Mitschuldner
eine Person, welche gemeinsam mit einem anderen Schuldner zusammen als Gesamtschuldner für die Erfüllung eines Darlehensvertrages haftet. In der Regel ist dies der Ehegatte oder Lebenspartner eines Darlehensnehmers.

N

Nachfinanzierung
nachträgliche Beschaffung von Darlehen, wenn die ursprünglich geplanten Mittel zur Durchführung eines Bauvorhabens plötzlich nicht mehr ausreichen. Eine solche Nachfinanzierung sollte jedoch vermieden werden, da die Kreditinstitute für das weitere Darlehen in der Regel einen höheren Zins verlangen und die finanziellen Belastungen für den Darlehensnehmer steigen.

Nichtabnahmeentschädigung
Ist ein Darlehensvertrag zwischen Darlehensnehmer und Kreditinstitut rechtskräftig geschlossen worden und der Darlehensnehmer nimmt dieses Darlehen dann doch nicht in Anspruch, kann die Bank von ihm eine Nichtabnahmeentschädigung verlangen. Diese soll der Bank die entstandenen Kosten für die Beschaffung und Bereitstellung des Darlehens ersetzen.

Nominalzins
der Darlehenszinssatz, den der Darlehensnehmer an den Darlehensgeber zu bezahlen hat.

Notaranderkonto
Konto, das auf den Namen eines Notars für die vorübergehende Verwahrung von Fremdgeldern eingerichtet wird. Auf ein solches Konto kann ein Kreditinstitut eine vorzeitige Darlehensauszahlung vornehmen, auch wenn noch nicht alle Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies sollte jedoch vorher mit dem Darlehensgeber abgesprochen werden, da er nicht verpflichtet ist, Auszahlungen auf ein Notaranderkonto vorzunehmen.

Notarbestätigung
Bestätigung eines Notars gegenüber dem Darlehensgeber, dass die Eintragung einer Grundschuld an der gewünschten Rangstelle (meist die erstrangige Eintragung) vorgenommen werden kann, um eine vorzeitige Auszahlung eines Darlehens zu ermöglichen.

P

PAngV
Abkürzung für Preisangabenverordnung.
 
Pfandbriefe
festverzinsliche Wertpapiere, die zum Zwecke der Beschaffung von Geldmitteln (Refinanzierung) für die gewährten Darlehen von Hypothekenbanken ausgegeben werden.

Preisangabenverordnung
Verordnung, nach der Kreditinstitute verpflichtet sind, in Angeboten und Darlehensveträgen alle relevanten Preise bzw. Kosten aufzuführen. Darüber hinaus muss im Privatkundengeschäft auch der effektive Jahreszins bzw. der anfänglich effektive Jahreszins für die Vergleichbarkeit von Darlehen angegeben werden.

Prolongation
Verlängerung des Darlehensverhältnisses mit dem gleichen Kreditgeber nach Ablauf einer Zinsfestschreibungsperiode. Zu diesem Zweck unterbreitet der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einige Wochen vor Ablauf der alten Zinsfestschreibung ein Angebot für einen weiteren Zinsfestschreibungszeitraum, wobei sich die Konditionen am dann aktuellen Kapitalmarkt orientieren.
 
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